Technik
Messung im EnergySharing: ZSGM, iMSys und Viertelstundenwerte
Warum Zählerstandsgangmessung, iMSys, RLM, IR-Lesekopf und Viertelstundenwerte für EnergySharing nach § 42c EnWG entscheidend sind.
Voltshare EnergySharing
Voltshare EnergySharing hilft privaten Betreibern, lokalen Solarüberschuss fair an Nachbarn zu verkaufen. Für Abnehmer entsteht ein einfacher Zugang zu lokalem Strom. Grundlage ist die gemeinsame Nutzung erneuerbarer Elektrizität nach § 42c EnWG, die Verteilernetzbetreiber ab dem 1. Juni 2026 im eigenen (Bilanzierungs)gebiet ermöglichen müssen.
Dabei hast du die Wahl: Du kannst deine eigenen Kunden mitbringen oder wir finden auf Basis deiner Angaben einen Kunden für dich.
So funktioniert es
Voltshare EnergySharing orientiert sich an der gemeinsamen Nutzung erneuerbarer Elektrizität nach § 42c EnWG und nimmt dir die bürokratische Arbeit so weit wie möglich ab.
Du registrierst dich unverbindlich als Stromanbieter oder Stromabnehmer. Bitte bestätige den Link, den wir dir per E-Mail senden!
Anbieter nennen Überschuss, Wunschpreis und mögliche Wunschkunden. Abnehmer nennen Adresse, Verbrauch und mögliche Wunschanbieter...
Wir prüfen mit dir Voraussetzungen, finden einen Abnehmer oder ermöglichen dir, einen eigenen Kontakt mitzubringen.
Wenn Messwerte über einen geeigneten IR-Lesekopf sinnvoll erhoben werden können, senden wir dir Hardware während der Vertragslaufzeit zur Nutzung zu um Transparenz für beide Seiten zu erhöhen. Für die Abrechnung prüfen wir gemeinsam mit dir und deinem Netzbetreiber die Möglichkeiten.
Nach Anschluss werden Verbrauch oder Verkauf im Portal sichtbar. Bei Defekten während der Vertragslaufzeit kümmern wir uns um Austausch nach den vereinbarten Bedingungen.
Features
Wir verbinden Prüfung, Vertrag, Messwerte, Abrechnung und Portal in einem verständlichen Prozess.
Anbieter und Abnehmer sehen Verbrauch, Verkauf und relevante Informationen, sofern Lesekopf oder iMSys verfügbar sind.
Wir unterstützen beim Aufbau, beim Vertragsschluss und bei der Prüfung der Voraussetzungen.
Voltshare übernimmt die Abrechnung, damit EnergySharing für Betreiber und Abnehmer verständlich bleibt.
Die Hardware gibt es während der Vertragslaufzeit zur Nutzung, inklusive Austausch bei relevanten Defekten nach Vertragsbedingungen.
Kosten
Betreiber zahlen eine einmalige Einrichtung für Vorbereitung und Vertragsschluss. Für Abnehmer gibt es eine Abschlussgebühr und eine kleine Servicegebühr pro kWh.
100 Euro einmalig für Einrichtung und Vertragsschluss.
Keine laufenden Kosten. Keine nervigen Monatsabos.
50 Euro Abschlussgebühr plus 2 ct/kWh Servicegebühr.
Beispiel: Bei 1.500 kWh Import und 15 ct/kWh Nachbarstrom liegen die Servicekosten bei 30 Euro pro Jahr.
Rechner
Die Beispiele zeigen eine vereinfachte kaufmännische Herleitung. Netz-, Mess- und Reststromkosten können je nach Fall zusätzlich relevant sein.
FAQ
| Kriterium | Voraussetzung | Einordnung | Quelle |
|---|---|---|---|
| Betreiberrolle | Betreiber kann eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts sein, deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind möglich. |
Für private Betreiber ist wichtig, dass die Anlage nicht überwiegend Teil einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Haupttätigkeit ist. |
§ 42c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 EnWG |
| Anlage und Speicher | Genutzt werden Strom aus erneuerbaren Energien oder Speicher, in denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird. |
Bei Speichern sind die zusätzlichen Anforderungen aus dem EEG zu beachten. Voltshare prüft deshalb, ob das konkrete Mess- und Anlagenkonzept passt. |
§ 42c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EnWG, § 19 Abs. 3b EEG |
| Verträge | Es braucht einen Liefervertrag mit jedem Abnehmer und zusätzlich eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung. |
Die Vereinbarung muss insbesondere Umfang, Aufteilungsschlüssel und einen möglichen Preis in Cent pro Kilowattstunde regeln. |
§ 42c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 EnWG |
| Gebiet | Anlage und Verbrauchsstellen müssen im zulässigen Netzgebiet liegen. |
Ab 1. Juni 2026 gilt das Bilanzierungsgebiet desselben Verteilernetzbetreibers. Ab 1. Juni 2028 kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilernetzbetreibers in derselben Regelzone hinzu. |
§ 42c Abs. 4 EnWG |
| Messung | Erzeugung beziehungsweise gespeicherte Elektrizität und der Strombezug jeder Verbrauchsstelle müssen viertelstündlich erfasst werden können. |
Zulässig sind Zählerstandsgangmessung oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung. Ein IR-Lesekopf kann nur helfen, wenn Zähler und Datenweg dafür geeignet sind. |
§ 42c Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 EnWG, § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG |
| Information der Abnehmer | Abnehmer müssen vor Vertragsschluss klar informiert werden, dass die Anlage keine vollständige Versorgung ersetzt. |
Reststrom bleibt notwendig. Die freie Wahl des Reststromlieferanten darf nicht eingeschränkt werden; bei längeren technischen Ausfällen muss informiert werden. |
§ 42c Abs. 6 EnWG |
| Dienstleister | Betreiber dürfen Dritte für Netzabwicklung, Vertragsschluss, Abrechnung, Installation, Messung, Betrieb und Wartung beauftragen. |
Genau hier setzt Voltshare an: Wir übernehmen operative Schritte, ohne dass der Betreiber jedes Marktprozessdetail selbst aufbauen muss. |
§ 42c Abs. 5 EnWG |
| Kleine Anlagen | Bei bestimmten Haushaltskundenanlagen bis 30 kW und bei Mehrparteienhäusern bis 100 kW sieht § 42c Entlastungen von einzelnen EnWG-Pflichten vor. |
Die konkrete Einordnung hängt von Betreiber, Gebäude, Leistung und Vertragssituation ab und sollte im Einzelfall geprüft werden. |
§ 42c Abs. 7 EnWG |
| Kriterium | Voraussetzung | Einordnung | Quelle |
|---|---|---|---|
| Abnehmerstatus | Abnehmer müssen Letztverbraucher sein. Unternehmen sind nur als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition einbezogen. |
Für private Haushalte ist vor allem relevant, dass der Strom für den eigenen Verbrauch bezogen wird. |
§ 42c Abs. 1 und Abs. 2 EnWG |
| Verbrauchsstelle | Die Verbrauchsstelle muss im zulässigen Gebiet zur Anlage liegen. |
2026 ist der gleiche Verteilernetzbetreiber maßgeblich. Ab 2028 kann ein direkt angrenzender Verteilernetzbetreiber in derselben Regelzone hinzukommen. |
§ 42c Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 EnWG |
| Verträge und Preis | Abnehmer schließen einen Liefervertrag und eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung ab. |
Darin werden Bezugsumfang, Aufteilungsschlüssel und der vereinbarte Preis transparent festgelegt. |
§ 42c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 EnWG |
| Reststrom | EnergySharing ersetzt keine Vollversorgung. |
Abnehmer benötigen weiterhin einen ergänzenden Stromliefervertrag und dürfen ihren Reststromlieferanten frei wählen. |
§ 42c Abs. 6 EnWG |
| Messung | Der Strombezug an der Verbrauchsstelle muss viertelstündlich erfasst werden können. |
Ohne passende Messwerte ist eine nachvollziehbare Aufteilung und Abrechnung nicht seriös möglich. |
§ 42c Abs. 1 Nr. 6 EnWG, § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG |
| Wirtschaftlichkeit | Der vereinbarte Nachbarstrompreis muss für beide Seiten nachvollziehbar sein. |
Preise oberhalb eines üblichen Haushaltsstrompreises sind praktisch schwer vermittelbar. Deshalb kalkulieren wir bewusst mit realistischen Annahmen und zeigen die Herleitung offen. |
§ 42c Abs. 3 Nr. 3 EnWG |
§ 42c EnWG beschreibt die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Anders als Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kann dieses Modell das öffentliche Verteilernetz nutzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Die Registrierung ist unverbindlich. Wir informieren dich, wenn es losgeht und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Nein. EnergySharing ist keine Vollversorgung. Du brauchst als Abnehmer weiterhin einen ergänzenden Stromliefervertrag für Zeiten, in denen die gemeinsam genutzte Anlage deinen Bedarf nicht deckt.
Ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Verteilernetzbetreibers. Ab dem 1. Juni 2028 wird der Rahmen auf direkt angrenzende Verteilernetzbetreiber in derselben Regelzone erweitert.
Abnehmer vergleichen mit ihrem normalen Strompreis. EnergySharing muss attraktiv bleiben, deshalb ist ein realistischer Nachbarstrompreis entscheidend.
Nein. Es gibt bei Voltshare grundsätzlich keine Abo-Modelle. Es wird lediglich eine Servicegebühr von 2ct/kWh fällig. Diese dient für den Betrieb und Support.
Wissen
Praktische Einordnung zu WallboxSharing, EnergySharing, Abrechnung und Regulierung.
Technik
Warum Zählerstandsgangmessung, iMSys, RLM, IR-Lesekopf und Viertelstundenwerte für EnergySharing nach § 42c EnWG entscheidend sind.
Wirtschaftlichkeit
Wie Betreiber und Abnehmer einen fairen Nachbarstrompreis kalkulieren und warum transparente Beispielrechnungen für EnergySharing wichtig sind.
EnergySharing
Was Abnehmer bei EnergySharing beachten müssen: Reststrom, Gebiet, Messung, Preis, Verträge und Voraussetzungen nach § 42c EnWG.