EnergySharing

Was § 42c EnWG für EnergySharing bedeutet

23.05.2026

§ 42c EnWG ist für lokale Strommodelle relevant, weil er die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen beschreibt. Der Unterschied zu vielen älteren Nachbarschaftsideen ist wichtig: EnergySharing nutzt das öffentliche Verteilernetz. Strom wird also nicht einfach mit einem privaten Kabel zum Nachbarn gelegt, sondern energiewirtschaftlich zugeordnet, gemessen, vertraglich geregelt und abgerechnet.

Für Betreiber und Abnehmer bedeutet das: Erzeugung und Verbrauch können näher zusammenrücken, wenn Gebiet, Messung, Vertrag, Preis, Aufteilung und Reststrom sauber geklärt sind. Voltshare EnergySharing setzt genau dort an. Wir erfassen die notwendigen Daten, prüfen mit dir die nächsten Schritte und kümmern uns um die Vorbereitung des Vertragsprozesses.

Warum das praktisch wichtig ist

Viele PV-Anlagen speisen Überschuss zu einer niedrigen Vergütung ein, während Nachbarn oder Mieter Strom zu deutlich höheren Preisen einkaufen. EnergySharing kann diese Lücke verkleinern, wenn Preis, Verbrauch und technische Voraussetzungen passen.

Was § 42c EnWG voraussetzt

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam genutzt wird. Bei Speichern kommt hinzu, dass sie nur erneuerbare Elektrizität zwischenspeichern dürfen beziehungsweise die gesetzlichen Anforderungen erfüllen müssen.

Außerdem braucht es eine zulässige Betreiberrolle. Private Betreiber sind möglich, ebenso bestimmte Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher sind. Für Unternehmen als Abnehmer gilt eine zusätzliche Grenze: Sie müssen Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition sein.

Der räumliche Rahmen ist ebenfalls geregelt. Ab dem 1. Juni 2026 muss die gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Verteilernetzbetreibers ermöglicht werden. Ab dem 1. Juni 2028 wird der Rahmen auf direkt angrenzende Verteilernetzbetreiber in derselben Regelzone erweitert.

Vertrag, Preis und Reststrom

EnergySharing ersetzt keine Vollversorgung. Die gemeinsam genutzte Anlage kann den Strombedarf nicht jederzeit decken. Abnehmer brauchen deshalb weiterhin einen Reststromliefervertrag und dürfen ihren Lieferanten frei wählen. Diese Information muss vor Vertragsschluss klar kommuniziert werden.

Preis und Aufteilung müssen ebenfalls transparent geregelt sein. Die Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung muss unter anderem festlegen, in welchem Umfang Strom genutzt wird, nach welchem Schlüssel die Strommengen aufgeteilt werden und ob beziehungsweise in welcher Höhe ein Preis in Cent pro Kilowattstunde gezahlt wird.

Was du vorbereiten solltest

Als Anbieter helfen Angaben zum jährlichen Überschuss, zum Wunschpreis und zu möglichen Wunschkunden. Als Abnehmer sind Adresse, Jahresverbrauch und ein möglicher Wunschanbieter wichtig.

Diese Informationen ersetzen keine Einzelfallprüfung. Sie machen aber sichtbar, ob das Modell wirtschaftlich und rechtlich überhaupt sinnvoll vorbereitet werden kann.