EnergySharing
Voraussetzungen für Betreiber im EnergySharing nach § 42c EnWG
24.05.2026
Wer Solarstrom an Nachbarn verkaufen möchte, braucht mehr als eine PV-Anlage und einen fairen Preis. EnergySharing nach § 42c EnWG ist ein reguliertes Modell, bei dem Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam genutzt wird. Für Betreiber ist deshalb entscheidend, ob Anlage, Rolle, Messung, Gebiet und Verträge zusammenpassen.
Der wichtigste Punkt zuerst: EnergySharing ist nicht dasselbe wie eine rein private Abrede über einen Strompreis. Der Strom wird über das öffentliche Verteilernetz genutzt. Dadurch entstehen Anforderungen an Messwerte, Marktprozesse, Vertragstexte und die Information der Abnehmer.
Wer Betreiber sein kann
§ 42c EnWG lässt Betreiber zu, die natürliche Personen sind. Daneben können auch rechtsfähige Personengesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts in Betracht kommen, wenn deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können Betreiber sein.
Für private PV-Betreiber ist außerdem wichtig, dass der Anlagenbetrieb nicht überwiegend der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Das Modell soll also lokale und gemeinschaftliche Nutzung ermöglichen, nicht ein neues Standardprodukt für industrielle Stromvermarktung ersetzen.
Welche Anlagen geeignet sind
Grundlage ist Strom aus erneuerbaren Energien. In der Praxis geht es häufig um Photovoltaik, möglich sind aber auch andere erneuerbare Erzeugungsanlagen. Speicher können einbezogen werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die zwischengespeicherte Elektrizität aus erneuerbaren Energien stammt.
Gerade bei Speichern lohnt sich eine frühe Prüfung. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Speicher technisch vorhanden ist, sondern ob die Strommengen sauber abgegrenzt und nachweisbar sind. Ohne klares Messkonzept wird eine rechtssichere und nachvollziehbare Abrechnung schwierig.
Gebiet und Netzbezug
EnergySharing nach § 42c EnWG nutzt das öffentliche Verteilernetz. Ab dem 1. Juni 2026 müssen Verteilernetzbetreiber die gemeinsame Nutzung innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 erweitert sich der Rahmen auf direkt angrenzende Verteilernetzbetreiber in derselben Regelzone.
Für Betreiber bedeutet das: Die Adresse der Anlage und die Verbrauchsstellen der Abnehmer sind keine Nebensache. Sie entscheiden mit darüber, ob ein Projekt überhaupt in den zulässigen Bereich fällt. Voltshare fragt diese Daten deshalb früh ab, bevor Erwartungen an Erlöse oder Verfügbarkeit entstehen.
Messung und Abrechnung
Die erzeugte oder gespeicherte Elektrizität sowie der Strombezug an den Verbrauchsstellen müssen mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündlicher registrierender Leistungsmessung erfasst werden. Diese Anforderung ist zentral, weil EnergySharing zeitlich zugeordnet werden muss.
Ein IR-Lesekopf kann für Transparenz im Portal hilfreich sein, wenn der Zähler geeignet ist. Für die energiewirtschaftlich verbindliche Abwicklung zählt aber, welcher Messwertweg im konkreten Fall zulässig und verfügbar ist. Deshalb müssen Betreiber damit rechnen, dass der Messstellenbetreiber, ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung relevant wird.
Verträge und Informationspflichten
Betreiber brauchen mit jedem Abnehmer einen Liefervertrag und zusätzlich eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung. Diese Vereinbarung muss den Umfang der Nutzung, den Aufteilungsschlüssel und einen möglichen Preis in Cent pro Kilowattstunde regeln.
Außerdem müssen Abnehmer vor Vertragsschluss informiert werden, dass die gemeinsam genutzte Anlage keine Vollversorgung sicherstellt. Reststrom bleibt erforderlich. Der Abnehmer darf seinen Reststromlieferanten frei wählen. Wenn die Anlage aus anderen als wetter- oder tageszeitbedingten Gründen längere Zeit keinen Strom erzeugt, muss der Betreiber informieren.
Warum Voltshare hier unterstützt
Viele Betreiber wollen nicht zum Strommarkt-Experten werden. Sie möchten vorhandenen Überschuss sinnvoll nutzen, lokale Unabhängigkeit fördern und dabei transparent bleiben. § 42c EnWG erlaubt ausdrücklich, Dritte mit Leistungen rund um Netzabwicklung, Verträge, Abrechnung, Installation, Messung, Betrieb und Wartung zu beauftragen.
Voltshare setzt genau an dieser Stelle an: Wir strukturieren die Daten, prüfen die Voraussetzungen, unterstützen beim Vertragsschluss und bereiten eine nachvollziehbare Abrechnung vor. So wird aus einer guten Idee ein belastbarer Prozess.